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Bist Du Online-Händler und verkaufst Waren an Privatpersonen in verschiedenen EU-Ländern? Dann könnte es womöglich wichtig für Dich sein, dass Du Dich mit dem One-Stop-Shop (OSS) auseinandersetzt. Der OSS kann Dein Leben erheblich erleichtern, indem er die Umsatzsteuerabwicklung für grenzüberschreitende Verkäufe vereinfacht. Aber keine Sorge, wir erklären Dir alles, was Du wissen musst – einfach und verständlich.

Gleich vorab: Wenn Deine grenzüberschreitenden Bestellungen weniger als EUR 10.000,- im Jahr ausmachen, dann ist der OSS für Dich noch kein Thema. Du kannst Dich aber trotzdem vorab informieren, damit Du gewappnet bist. Übrigens gilt dies nur für Verkäufe an Privatpersonen!

Haftungsausschluss: Alle Informationen wurden sorgsam zusammengetragen. Trotzdem kann es passieren, dass sich Informationen aktualisieren oder sich ein Tippfehler eingeschlichen hat. Wir empfehlen Dir auf jeden Fall einen Steuerberater Deines Vertrauens im Zusammenhang mit Steuern und OSS zu kontaktieren.

Was ist der One-Stop-Shop (OSS)?

Seit dem 1. Juli 2021 gibt es EU-weit einen Schwellenwert von 10.000 EUR für grenzüberschreitende (!) Warenverkäufe an Privatpersonen. Dieser Betrag bezieht sich auf die Summe aller Deiner Verkäufe in andere EU-Länder. Liegst Du unter diesem Wert, kannst Du die Umsatzsteuer wie gewohnt in Deinem Land abführen. Das bedeutet, wenn Du aus Deutschland verkaufst, erhebst Du stets 19% MwSt für jede Bestellung, unabhängig davon, aus welchem EU-Land die Bestellung kommt. Diese Steuer wird auch bei Deinem Stamm-Finanzamt angemeldet und abgführt.

Du musst Dich also nicht darum kümmern, welche Steuer nun für eine Bestellung aus Österreich oder für eine Bestellung aus Ungarn gilt. Du erhebst stets die gültige Steuer, die für eine Bestellung in Deinem Land gelten würde. Wie z.B. der Standardsteuersatz für Deutschland mit 19% oder für Österreich mit 20%. Bitte beachte, dass andere Steuersätze je nach Produkt gelten können.

Wann wird der OSS relevant für Dich?

Sobald Deine grenzüberschreitenden Verkäufe an Privatpersonen in der EU den Schwellenwert von 10.000 EUR überschreiten, musst Du die Umsatzsteuer im Land des Käufers abführen. Das bedeutet, Du musst den jeweiligen nationalen Umsatzsteuersatz anwenden. Beispielsweise 25% in Kroatien oder 20% in Österreich. Diese Steuer ist dann auch via OSS in dem Land abzuführen, in dem Dein Käufer sitzt.

Wie funktioniert der OSS?

  1. Registrierung: Zuerst musst Du Dich für das OSS-Verfahren registrieren. Die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS erfolgt in Österreich elektronisch über FinanzOnline (⇒ BMF). Eine Registrierung ist nur möglich, wenn das Unternehmen über eine österreichische UID-Nummer verfügt. In Deutschland erfolgt die Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern über das BZSt-Online-Portal (BOP). Hie rmuss eine deutsche Steuernummer verfügbar sein.
  2. Umsatzsteuererklärung: Über das OSS-Verfahren deklarierst Du dann zentral alle Umsätze, die Du in anderen EU-Mitgliedstaaten gemacht hast. Die Umsatzsteuerzahlung leistest Du ebenfalls zentral an eine Stelle – in Österreich an FinanzOnline, in Deutschland wäre das wieder das Bundeszentralamt für Steuern.
  3. Vorteile: Der größte Vorteil des OSS liegt in der Vereinfachung. Du musst Dich nicht in jedem EU-Land, in das Du verkaufst, umsatzsteuerlich registrieren und separat melden. Alles läuft zentral über eine Anmeldung und eine Erklärung.

Was musst Du beachten?

  • Schwellenwert: Behalte Deine Verkäufe im Auge. Sobald Du den Schwellenwert von 10.000 EUR überschreitest, musst Du im OSS-Verfahren angemeldet sein.
  • Steuersätze: Informiere Dich über die Steuersätze in den Ländern, in die Du verkaufst. Diese variieren und müssen korrekt in Deinen Rechnungen ausgewiesen werden. Bestenfalls sollte Dein Online-Shop diese Berechnung berücksichtigen und je nach Lieferort die korrekte Steuer verwenden bzw. berechnen. Kleiner Tipp: Dein SHOMUGO Brand Store kann das.
  • Fristen: Die OSS-Steuererklärungen und Zahlungen müssen vierteljährlich erfolgen. Achte darauf, die Fristen einzuhalten, um Strafen zu vermeiden.

Muss ich auch ohne Umsätze eine OSS-Erklärung abgeben?

Hast Du Dich einmal für die Nutzung des One-Stop-Shop (OSS) entschieden, gibt es eine wichtige Regel, die Du kennen solltest: Auch wenn Du in einem Quartal keine Umsätze gemacht hast, musst Du eine sogenannte „Nullmeldung“ einreichen. Das bedeutet, Du musst eine OSS-Erklärung abgeben, selbst wenn Du keine unter den OSS fallenden Leistungen erbracht hast.

Warum sind Nullmeldungen wichtig?

Die Einreichung von Nullmeldungen ist ein Nachweis dafür, dass Du Deinen Meldepflichten nachkommst, auch wenn keine Umsätze zu verzeichnen sind. Es zeigt den Finanzbehörden, dass Du Dein Geschäft ordnungsgemäß führst und alle erforderlichen Informationen bereitstellst, selbst wenn es nichts zu melden gibt.

Was passiert, wenn ich keine Nullmeldung einreiche?

Wenn Du wiederholt keine OSS-Erklärungen einreichst, auch wenn keine Umsätze vorliegen, kann das ernste Folgen haben. Ein Unternehmen kann vom OSS-Verfahren ausgeschlossen und für eine gewisse Zeit gesperrt werden. Das bedeutet, Du müsstest Dich in jedem EU-Land, in das Du verkaufst, separat für die Umsatzsteuer registrieren und melden, was einen erheblichen Mehraufwand bedeutet.

Beispiel 1: Wann der OSS notwendig ist

Situation: Anna betreibt einen Online-Shop für handgefertigte Schmuckstücke. Sie lebt und arbeitet in Deutschland, verkauft ihre Produkte aber europaweit. Im Laufe des Jahres hat Anna festgestellt, dass ihre Verkäufe nach Frankreich, Italien und Spanien deutlich zugenommen haben. Ihre gesamten grenzüberschreitenden Verkäufe innerhalb der EU belaufen sich auf 15.000 EUR.

OSS-Notwendigkeit: Da Annas gesamte grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen in der EU den Schwellenwert von 10.000 EUR überschreiten, ist sie verpflichtet, sich für das OSS-Verfahren zu registrieren. Dies bedeutet, dass sie die Umsatzsteuer für Verkäufe nach Frankreich, Italien und Spanien nicht mehr in Deutschland, sondern im jeweiligen Bestimmungsland des Kunden abführen muss, und zwar zum jeweiligen nationalen Umsatzsteuersatz.

Beispiel 2: Wann der OSS nicht notwendig ist

Situation: Max – mit seinem Unternehmen in Deutschland – betreibt einen kleinen Online-Shop für Bio-Tees. Er verkauft hauptsächlich an Kunden in Deutschland, hat aber auch einige Kunden in Österreich und den Niederlanden. Im letzten Jahr beliefen sich seine gesamten Verkäufe in andere EU-Länder auf 8.000 EUR.

OSS-Notwendigkeit: Da Max‘ gesamte grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen in der EU unter dem Schwellenwert von 10.000 EUR liegen, muss er sich nicht für das OSS-Verfahren registrieren. Er kann die Umsatzsteuer für alle seine Verkäufe, einschließlich derer nach Österreich und den Niederlanden, weiterhin in Deutschland abführen und den einheitlichen deutschen Umsatzsteuersatz von 19% anwenden.

Fazit

Der OSS ist eine große Hilfe für Online-Händler, die in verschiedene EU-Länder verkaufen. Er spart Zeit und Aufwand bei der Umsatzsteuerabwicklung. Wenn Du unter dem Schwellenwert von 10.000 EUR bleibst, ist der OSS für Dich kein Thema. Überschreitest Du diesen jedoch, bietet der OSS eine effiziente Lösung, um Deine Steuern korrekt und einfach abzuführen. Bei Fragen oder Unsicherheiten ist es immer ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren.

Wir hoffen, dieser Artikel hat Dir einen klaren Überblick über den OSS und seine Relevanz für Dein Geschäft gegeben. Bleib informiert und nutze die Möglichkeiten, die Dir der OSS bietet, um Dein Geschäft in der EU zu vereinfachen und zu erweitern.

Häufig gestellte Fragen zu OSS

Was passiert, wenn ich den Schwellenwert von 10.000 EUR erst im Laufe des Jahres überschreite?

Sobald Du den Schwellenwert von 10.000 EUR für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb eines Kalenderjahres überschreitest, bist Du verpflichtet, Dich für das OSS-Verfahren zu registrieren und die Umsatzsteuer im Land des Käufers abzuführen. Die Registrierung sollte unmittelbar nach Überschreiten des Schwellenwerts erfolgen, um Konformität mit den steuerlichen Vorschriften zu gewährleisten.

Kann ich mich freiwillig für den OSS entscheiden, auch wenn ich den Schwellenwert von 10.000 EUR nicht erreiche?

Ja, Du kannst Dich freiwillig für den OSS entscheiden, selbst wenn Deine grenzüberschreitenden Verkäufe den Schwellenwert von 10.000 EUR nicht erreichen. Dies kann die Umsatzsteuerabwicklung vereinfachen, indem Du alle Umsätze über eine einzige Plattform meldest und abführst, anstatt separate Meldungen in jedem EU-Land vorzunehmen.

Wie wirkt sich die Nutzung des OSS auf meine lokalen Verkäufe aus?

Die Nutzung des OSS hat keinen Einfluss auf Deine lokalen Verkäufe. Für Verkäufe innerhalb Deines eigenen Landes gelten weiterhin die nationalen Umsatzsteuerregelungen. Der OSS betrifft ausschließlich grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen innerhalb der EU.

Wie wirkt sich die Nutzung des OSS auf meine internationalen Verkäufe (z.B. in die Schweiz oder nach Großbritannien) aus?

Die Nutzung des One-Stop-Shop (OSS) Systems der Europäischen Union hat spezifische Auswirkungen auf Deine internationalen Verkäufe, insbesondere wenn es um Länder geht, die nicht Mitglied der EU sind, wie die Schweiz oder Großbritannien. Hier ist, was Du wissen solltest:

Auswirkungen des OSS auf Verkäufe in Nicht-EU-Länder

  1. Keine Direkte Anwendung des OSS: Der OSS ist speziell für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU konzipiert. Das bedeutet, dass Verkäufe in Länder außerhalb der EU, wie die Schweiz oder Großbritannien, nicht über das OSS-Verfahren abgewickelt werden können. Für diese Verkäufe gelten die regulären Umsatzsteuer- und Zollverfahren.
  2. Notwendigkeit separater Registrierungen: Wenn Du Waren in Nicht-EU-Länder verkaufst, musst Du Dich möglicherweise in diesen Ländern für Umsatzsteuerzwecke registrieren und die Umsatzsteuer direkt an die jeweiligen lokalen Steuerbehörden abführen. Dies hängt von den lokalen Gesetzen und den Schwellenwerten für den Fernverkauf ab, die in diesen Ländern gelten.
  3. Beachtung lokaler Vorschriften: Für Verkäufe in die Schweiz oder nach Großbritannien musst Du Dich mit den spezifischen Umsatzsteuervorschriften und Zollverfahren dieser Länder vertraut machen. Beide Länder haben eigene Regelungen für den E-Commerce und die Umsatzsteuererhebung von ausländischen Verkäufern eingeführt.
  4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern: Für Geschäfte mit diesen Nicht-EU-Ländern kann es erforderlich sein, eine lokale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen. Dies erleichtert die Abwicklung von Umsatzsteuer und Zoll bei grenzüberschreitenden Verkäufen.

Während der OSS eine erhebliche Erleichterung für die Umsatzsteuerabwicklung innerhalb der EU bietet, bleiben Verkäufe in Nicht-EU-Länder wie die Schweiz oder Großbritannien außerhalb seines Anwendungsbereichs. Für diese Länder musst Du die lokalen Steuer- und Zollvorschriften beachten und entsprechende Registrierungen und Meldungen vornehmen. Es ist ratsam, sich mit einem Steuerberater oder einem Spezialisten für internationale Steuern zu beraten, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt werden und um eine effiziente Steuerstrategie für Dein internationales Geschäft zu entwickeln.

Wie verwalte ich Rücksendungen und Stornierungen im Rahmen des OSS?

Rücksendungen und Stornierungen müssen in der OSS-Meldung berücksichtigt werden. Wenn eine Transaktion rückgängig gemacht wird, solltest Du die entsprechende Korrektur in der nächsten OSS-Erklärung vornehmen. Dies stellt sicher, dass die Umsatzsteuer korrekt abgeführt wird und Du nicht zu viel oder zu wenig Steuern zahlst.

Kann ich das OSS-Verfahren wieder verlassen, wenn ich es einmal gewählt habe?

Ja, Du kannst das OSS-Verfahren verlassen, allerdings musst Du dies unter Einhaltung bestimmter Fristen tun. Ein Widerruf der Teilnahme ist in der Regel zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich, wobei eine Frist von 15 Tagen vor Beginn des neuen Besteuerungszeitraums einzuhalten ist. Beachte, dass nach dem Austritt aus dem OSS die normalen umsatzsteuerlichen Registrierungs- und Meldepflichten in jedem EU-Land, in das Du verkaufst, wieder gelten.